a) Die Schuldnerin hinterlegte beim Kantonsgericht die zu tilgende Schuld, d.h. den Betrag der Betreibungsforderung von Fr. 378.00 nebst Zins und Betreibungskosten sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Parteientschädigung, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.