Fr. 472.65 sowie schliesslich Fr. 350.00 für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und Prozessentschädigung. Ebenso leistete sie den verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 und reichte die vom Gericht angeforderten Unterlagen innert Frist ein. Der Gläubiger liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, sodass androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen wird (vgl. KG-act. 2 Ziff. 5).