Am 26. Oktober 2017 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2 Ziff. 1). In der Folge hinterlegte die Schuldnerin beim Kantonsgericht rechtzeitig die Betreibungsforderung nebst Zins und Kosten in der Höhe von Kantonsgericht Schwyz 3