2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin während laufender Rechtsmittelfrist am 25. Oktober 2017 Beschwerde mit den Anträgen, es sei in Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Oktober 2017 die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Konkurseröffnung gutzuheissen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zulasten des Staates (KG-act. 1). Am 26. Oktober 2017 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2 Ziff. 1).