Zur Verhandlung vor den Konkursrichter erschien keine der Parteien. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 eröffnete der Einzelrichter per 15.00 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin (Dispositivziff. 1), auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von Fr. 300.00, die – unter Einräumung des Rückgriffrechts – vom Kostenvorschuss des Gläubigers bezogen werden (Dispositivziff. 3), verpflichtete die Schuldnerin den Gläubiger für dessen Umtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen (Dispositvziff. 4) und überwies den Rest des vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 an das mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte Konkursamt Höfe (Dispositivziff. 2 und 3).