{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-166_2017-12-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d0c92f5f27ad2efb5eefe47ac9ef434c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-166_2017-12-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_166_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20c65d640bc2a3a98c4d7817062e7516d2c450c39fd9d6203dd4755dac899c1388a0fe7dbe9b673dde97f34ae3734eca4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20c65d640bc2a3a98c4d7817062e7516d2c450c39fd9d6203dd4755dac899c1388a0fe7dbe9b673dde97f34ae3734eca4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_166", "Checksum": "cb01f9beebf6c1aa18719008fe728728"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:39", "Checksum": "df92a32224ac3ae3c3c941a086231093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 166\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen\n\naa) Die Schuldnerin macht geltend, sie sei ein Ein-Mann-Betrieb, die über\nviele Kunden verfüge und praktisch immer ausgelastet sei. Der die Firma betreibende Inhaber sei von Berufes wegen Auto-Mechaniker und habe aufgrund\nder hohen Arbeitslast die administrativen Angelegenheiten massiv vernachlässigt. Die Konkurseröffnung habe ihm verdeutlicht, dass sich diesbezüglich\neine Änderung aufdränge, weshalb er in diesen Belangen nun Unterstützung\nvon Dritten erhalte.\n\nbb) Abgesehen von der vorliegenden Konkursforderung liegen gemäss Auszug über offene Betreibungen vom 18. Oktober 2017 keine Forderungen mit\nKonkursandrohung vor (KG-act. 1/6). Die Schuldnerin wies bis 17. Oktober\n2017 nicht bezahlte Forderungen im Betrag von Fr. 23‘267.75 aus (KGact. 1/5); dem standen bis zu diesem Zeitpunkt jedoch unbezahlte Kundenrechnungen in der Höhe von Fr. 63‘865.20 gegenüber (KG-act. 1/4). Der Zwischenabschluss per 31. Oktober 2017 mit Bilanz und Erfolgsrechnung verzeichnet schliesslich zwar einen Verlust in der Höhe Fr. 16‘868.60 (per Ende\nDezember 2016 betrug dieser Fr. 10‘608.77; zum Ganzen vgl. KG-act. 8/3).\nEine Überschuldung liegt aber nicht vor, ebenso liegen keine wesentlichen\nAnhaltspunkte vor, die bereits heute auf mangelnde Liquidität auf unabsehbare Zeit hindeuten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die sich erstmals im Konkurs befindende Schuldnerin ihre Liquidität mit den von ihr im\nadministrativen Bereich getroffenen Massnahmen erhalten kann.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ncc) Zusammenfassend kann die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aufgrund\nder eingereichten Belege, welche das Unternehmen als fortführbar erscheinen\nlassen, und der noch betragsmässig relativ bescheidenen Betreibungsschulden als glaubhaft angesehen werden. Die Schuldnerin muss sich aber bewusst sein, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht bei\neinem Weiterzug an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen stellen würde.\n\nIn diesem Sinne sind die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Folglich fällt die im\nSinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG angeordnete Aufrechterhaltung der vom\nKonkursamt verfügten Kontosperren (vgl. KG-act. 2 Ziff. 4 und KG-act. 6) ohne Weiterung dahin.\n\n4. a) Die Konkurseröffnungskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Schuldnerin aufzuerlegen, hat sie doch die\nKonkurseröffnung verursacht, und es ist dem Gläubiger aus der Hinterlegung\nden Betrag von total Fr. 822.65 (Betreibungsforderung von Fr. 378.00 nebst\nZins und Kosten sowie Fr. 300.00 vorinstanzlicher Gerichtskostenersatz und\nFr. 50.00 vorinstanzliche Parteientschädigung) auszuzahlen.\n\nb) Der Gläubiger reichte keine Beschwerdeantwort ein und machte für das\nzweitinstanzliche Verfahren keine Aufwendungen geltend, sodass keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu sprechen ist.\n\nc) Sodann hat das Konkursamt über den ihm vom Vorderrichter überwiesenen Vorschussanteil von Fr. 3‘200.00 und über seine Kosten mit den Parteien abzurechnen;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der\nangefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.\n\n2. Dem Beschwerdegegner wird der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von total Fr. 822.65 ausbezahlt.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht\nwerden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42\nBGG entsprechen.\n\n6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Beschwerdegegner\n(1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt\nHöfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die\nVorinstanz (1/A, vorab und 1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die\nKantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nVersand 12. Dezember 2017 sl\n"}