{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-166_2017-12-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d0c92f5f27ad2efb5eefe47ac9ef434c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-166_2017-12-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_166_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20c65d640bc2a3a98c4d7817062e7516d2c450c39fd9d6203dd4755dac899c1388a0fe7dbe9b673dde97f34ae3734eca4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20c65d640bc2a3a98c4d7817062e7516d2c450c39fd9d6203dd4755dac899c1388a0fe7dbe9b673dde97f34ae3734eca4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_166", "Checksum": "cb01f9beebf6c1aa18719008fe728728"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:39", "Checksum": "df92a32224ac3ae3c3c941a086231093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 166\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 11. Dezember 2017\nBEK 2017 166\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Konkurseröffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 17. Oktober 2017, ZES 2017 489);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Eingabe vom 12. September 2017 ersuchte der C.________ beim\nBezirksgericht Höfe um Eröffnung des Konkurses, den das Betreibungsamt\nHöfe in der Betreibung Nr. xx am 20. Juli 2017 für die Forderung von\nFr. 378.00 nebst 5 % Zins seit 15. Mai 2017 sowie für die Betreibungskosten\nvon Fr. 81.60 der Schuldnerin A.________ AG angedroht hatte (Vi-act. 1 und\nKB 1 - 3). Der Konkursrichter lud die Parteien zur Verhandlung vom 17. Oktober 2017, 08.30 Uhr vor, berechnete die zu tilgende Schuld und forderte\ngleichzeitig die Schuldnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 300.00\nauf (zum Ganzen vgl. Vi-act. 3). Zur Verhandlung vor den Konkursrichter erschien keine der Parteien. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 eröffnete der\nEinzelrichter per 15.00 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin (Dispositivziff. 1), auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von Fr. 300.00, die –\nunter Einräumung des Rückgriffrechts – vom Kostenvorschuss des Gläubigers\nbezogen werden (Dispositivziff. 3), verpflichtete die Schuldnerin den Gläubiger\nfür dessen Umtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen (Dispositvziff. 4) und\nüberwies den Rest des vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschusses von Fr.\n3‘200.00 an das mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte\nKonkursamt Höfe (Dispositivziff. 2 und 3).\n\n2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin während laufender\nRechtsmittelfrist am 25. Oktober 2017 Beschwerde mit den Anträgen, es sei in\nAufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Oktober 2017 die\nBeschwerde gegen die Verfügung betreffend Konkurseröffnung gutzuheissen\nund der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zulasten des Staates\n(KG-act. 1). Am 26. Oktober 2017 wurde mit verfahrensleitender Verfügung\nder Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2\nZiff. 1). In der Folge hinterlegte die Schuldnerin beim Kantonsgericht rechtzeitig die Betreibungsforderung nebst Zins und Kosten in der Höhe von\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nFr. 472.65 sowie schliesslich Fr. 350.00 für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und Prozessentschädigung. Ebenso leistete sie den verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 und reichte die vom Gericht angeforderten Unterlagen innert Frist ein. Der Gläubiger liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, sodass androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen wird (vgl. KG-act. 2 Ziff. 5).\n\n3. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben\nwerden, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der\ngeschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der\nGläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.\n\na) Die Schuldnerin hinterlegte beim Kantonsgericht die zu tilgende Schuld,\nd.h. den Betrag der Betreibungsforderung von Fr. 378.00 nebst Zins und Betreibungskosten sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die\nParteientschädigung, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.\n\nb) Zahlungsfähigkeit bedeutet sodann, dass ausreichende liquide Mittel\nvorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen\nbefriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in\nder Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende\nZahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Als grundsätzlich zahlungsunfähig erweist sich demgegenüber ein\nSchuldner, der unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahlt, indem er\nKonkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt\nund selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (KUKO-SchKG-Diggelmann, 2. A.,\nArt. 174 N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem auf-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ngrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).\nSchliesslich ist die Zahlungsfähigkeit nur, aber immerhin, glaubhaft zu machen; sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Allerdings\ndürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn\ndie wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht\nvon vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil Bundesgericht,\n5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).\n\n"}