- dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO) und für das vorliegend Verfahren dem Beschwerdeführer die (reduzierten) Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO;- verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.