- dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat und auch in der Folge keine Zahlung eingegangen ist; - dass die Folgen des Nichtbezahlens gesetzlich geregelt sind (Art. 383 Abs. 2 StPO; Riklin, OFK-StPO2, StPO, N 3 zu Art. 383 StPO) und der Beschwerdeführer – wie schon erwähnt – auf die Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde (KG-act. 3 Ziff. 2); - dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO auch keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, BSK StPO2, N 2 zu Art. 383 StPO); Kantonsgericht Schwyz 3