betreffend Nichtanhandnahme (üble Nachrede) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 6. Oktober 2017, SUH 2017 1702);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 6. Oktober 2017 verfügte, dass keine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) durchgeführt werde;