5. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Für das Beschwerdeverfahren werden demzufolge keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung darf nicht gesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);- Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.