Untersuchungsmaxime unterstehende Verfahren geltende Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3), wäre mangels hinreichender Substanziierung darauf ohnehin nicht einzutreten. Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer erst im Rechtsmittelverfahren behauptet, Mitglieder der Beschwerdegegnerin hätten ihm gesagt, es werde ein weiterer Verlustschein ausgestellt, zwischen der Beschwerdegegnerin und den Gläubigern B.________ hätten Absprachen stattgefunden und soweit er erstmals explizit rügt, die Beschwerdegegnerin sei befangen.