Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer vor der Rechtsmittelinstanz erstmals geltend, in der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ sei ein falscher Umrechnungskurs von Euro zu Franken eingesetzt worden, ohne jedoch den seines Erachtens anzuwendenden Umrechnungskurs (ziffernmässig) anzugeben. Weiter bringt er erstmalig vor, im Jahr 2018 werde er zusätzlich Miete an den Hausbesitzer zahlen müssen, ohne sich zur Höhe der Miete zu äussern oder einen entsprechenden Beleg vorzulegen. Sofern diese Vorbringen aufgrund des umfassenden und im Übrigen auch für der Kantonsgericht Schwyz 8