Darüber hinaus erwog der Vorderrichter zu Recht, dass eine Neuberechnung/Revision des Existenzminimums nicht im Rahmen einer Beschwerde zu beantragen sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Schuldner nachträgliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10, E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.2).