Den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu genügen. Die Mitwirkungspflicht des Schuldners verlangt von diesem, dass er die zur Feststellung des Existenzminimums erforderlichen Angaben und Beweismittel anlässlich des Pfändungsvollzugs vorzubringen resp. vorzulegen hat. Im Beschwerdeverfahren ist es zu spät (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 65 zu Art. 93 SchKG, BGE 119 III 70, E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.2).