Damit wiederholt er seine erstinstanzlichen Vorbringen und setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters, wonach der Beschwerdeführer für seine Behauptungen keine Belege vorgelegt habe und somit der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, nicht auseinander bzw. er führt nicht aus, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu genügen.