c) In der Beschwerde beim Kantonsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, seine Rente aus Deutschland werde im Ausland ausbezahlt und sei somit nicht pfändbar. Er sei wegen chronischer Beinbeschwerden auf ein Fahrzeug angewiesen und habe mit seiner Ex-Ehefrau für die Benutzung ihres Personenwagens sowie die Abgeltung anteilsmässiger Fixkosten der Wohnung eine monatliche Überweisung von Fr. 250.00 vereinbart (KG-act. 1).