b) Der Vorderrichter erwog im Wesentlichen, bei der Pfändungsurkunde und der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ vom 29. August 2017 handle es sich um beschwerdefähige Verfügungen, nicht aber bei der „1. Zahlungserinnerung“ vom 15. September 2017. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die allgemeine Amtstätigkeit rüge, könne diese im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht überprüft werden, weil zwingend eine anfechtbare Verfügung vorausgesetzt sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2 f.).