4. a) Erstinstanzlich machte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Pfändung mit der Gruppen-Nr. zz geltend, er habe der Beschwerdegegnerin seine Einkommensunterlagen noch einmal vorgelegt. Sein Einkommen habe sich „gegenüber den Daten zur Pfändung yy“ nicht verändert. Seine Rente aus Deutschland werde nicht in der Schweiz, sondern im Ausland ausbezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe sich unrechtmässigen Zugang zu seinen persönlichen Bankdaten verschafft. Wer die Verantwortung hierfür trage, werde derzeit abgeklärt. Ferner sei ihm die in der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ vom 29. August 2017 verlangte Zahlung nicht möglich.