Die Pfändung in der Gruppen-Nr. yy war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern eines separaten Beschwerdeverfahrens, das mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016 letztinstanzlich entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_826/2016 vom 4. November 2016; vgl. BEK 2016 58). Angesichts dessen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Pfändung mit der Kantonsgericht Schwyz 5 Gruppen-Nr. yy und das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren (APD 2016 7, BEK 2016 58, 5A_826/2016) nicht weiter einzugehen.