3. Der Beschwerdeführer erhob am 7. resp. 22. September 2017 Beschwerde gegen die Einkommenspfändung in der Pfändung mit der Gruppen- Nr. zz. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin verfügt, nachdem den Gläubigern B.________ am 3. März 2017 in der Pfändung mit der Gruppen- Nr. yy ein Verlustschein ausgestellt worden war und die Gläubiger am 9. Juni 2017 die Fortsetzung der Betreibung i.S.v. Art. 149 Abs. 3 SchKG verlangt hatten (Vi-act. 2/2; Vi-act. 4/1). Die Pfändung in der Gruppen-Nr.