Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2017, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten und sie sei am Protokoll abzuschreiben (KG-act. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 7).