Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betreibungsamts Galgenen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aufzuheben (KGact. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 26. Oktober 2017 verwies der Vorderrichter auf den angefochtenen Entscheid und trug auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2017, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten und sie sei am Protokoll abzuschreiben (KG-act. 6).