Dieser wies die Beschwerde(n) mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte keine Verfahrenskosten und sprach dem Beschwerdeführer keine ausserrechtliche Entschädigung zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Kantonsgericht Schwyz 3