A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 7. September 2017 gegen die verfügte Einkommenspfändung und am 22. September 2017 gegen die „1. Zahlungserinnerung“ Beschwerde(n) beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Vi-act. 1 und 6). Dieser wies die Beschwerde(n) mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte keine Verfahrenskosten und sprach dem Beschwerdeführer keine ausserrechtliche Entschädigung zu.