{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-164_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "10a82c7c48643a0a021bc9fb042315e9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-164_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_164_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25132b3a0297fdc72dfabbc43b3f1b9a866ad01301dad18c6c6e7f2a7927235e622ce3197a4091ec3c7a240ad6d693a71ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25132b3a0297fdc72dfabbc43b3f1b9a866ad01301dad18c6c6e7f2a7927235e622ce3197a4091ec3c7a240ad6d693a71ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_164", "Checksum": "a78653a09b25b58b93daf9d8d9fae15a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde (Einkommenspfändung) | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:24", "Checksum": "fde30bfdfe9c104c4c669b2530d7b0a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 164\nRegeste:\nSchKG-Beschwerde (Einkommenspfändung) | SchKG-Beschwerde\n\nc) In der Beschwerde beim Kantonsgericht macht der Beschwerdeführer\ngeltend, seine Rente aus Deutschland werde im Ausland ausbezahlt und sei\nsomit nicht pfändbar. Er sei wegen chronischer Beinbeschwerden auf ein\nFahrzeug angewiesen und habe mit seiner Ex-Ehefrau für die Benutzung ihres\nPersonenwagens sowie die Abgeltung anteilsmässiger Fixkosten der Wohnung eine monatliche Überweisung von Fr. 250.00 vereinbart (KG-act. 1).\nDamit wiederholt er seine erstinstanzlichen Vorbringen und setzt sich mit den\nErwägungen des Vorderrichters, wonach der Beschwerdeführer für seine Behauptungen keine Belege vorgelegt habe und somit der Mitwirkungspflicht\nnicht nachgekommen sei, nicht auseinander bzw. er führt nicht aus, inwiefern\ndie Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen (vgl. angefochtener\nEntscheid, E. 3). Den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung\nvermag der Beschwerdeführer damit nicht zu genügen. Die Mitwirkungspflicht\ndes Schuldners verlangt von diesem, dass er die zur Feststellung des Existenzminimums erforderlichen Angaben und Beweismittel anlässlich des Pfändungsvollzugs vorzubringen resp. vorzulegen hat. Im Beschwerdeverfahren ist\nes zu spät (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 65 zu Art. 93\nSchKG, BGE 119 III 70, E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2012 vom\n19. Juli 2012, E. 2.2). Davon abgesehen legt der Beschwerdeführer nicht dar,\ndass er seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug nachgekommen sei.\nEinzig die Behauptung, er habe „sämtliche Auskunftspflichten zu den verschiedenen Verfahren uneingeschränkt erfüllt“, ist hierfür jedenfalls ebenso\nwenig ausreichend, wie die Wiederholung seiner vorinstanzlichen Ausführun-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ngen, er habe der Beschwerdegegnerin die ihr bereits bekannten Nachweise\nüber seine Einkünfte und Ausgaben übergeben und habe erklärt, dass sich\nseine Einkommensverhältnisse nicht merklich verändert hätten. Das Argument\ndes Beschwerdeführers, eine weitere „Aufforderung zur Auskunftsabgabe“ sei\nausgeblieben, ist angesichts der Mitwirkungspflicht im Pfändungsvollzug nicht\nstichhaltig. Darüber hinaus erwog der Vorderrichter zu Recht, dass eine Neuberechnung/Revision des Existenzminimums nicht im Rahmen einer Beschwerde zu beantragen sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Gemäss der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Schuldner nachträgliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht auf dem Beschwerdeweg,\nsondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10, E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.2).\n\nIn Bezug auf sein nicht näher substanziiertes Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe sich „Bankdaten“ auf illegalem Weg verschafft, ist der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat,\nnach Art. 91 Abs. 4 SchKG im gleichen Umfang auskunftspflichtig sind wie der\nSchuldner. Dies gilt insbesondere auch für Banken (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und\nKonkurs I, 2. A. 2010, N 25 zu Art. 91 SchKG).\n\nDarüber hinaus macht der Beschwerdeführer vor der Rechtsmittelinstanz\nerstmals geltend, in der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ sei ein falscher Umrechnungskurs von Euro zu Franken eingesetzt worden, ohne jedoch den seines Erachtens anzuwendenden Umrechnungskurs\n(ziffernmässig) anzugeben. Weiter bringt er erstmalig vor, im Jahr 2018 werde\ner zusätzlich Miete an den Hausbesitzer zahlen müssen, ohne sich zur Höhe\nder Miete zu äussern oder einen entsprechenden Beleg vorzulegen. Sofern\ndiese Vorbringen aufgrund des umfassenden und im Übrigen auch für der\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nUntersuchungsmaxime unterstehende Verfahren geltende Novenverbots nach\nArt. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September\n2011, E. 4.5.3), wäre mangels hinreichender Substanziierung darauf ohnehin\nnicht einzutreten. Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer erst im\nRechtsmittelverfahren behauptet, Mitglieder der Beschwerdegegnerin hätten\nihm gesagt, es werde ein weiterer Verlustschein ausgestellt, zwischen der\nBeschwerdegegnerin und den Gläubigern B.________ hätten Absprachen\nstattgefunden und soweit er erstmals explizit rügt, die Beschwerdegegnerin\nsei befangen. Der Beschwerdeführer legt weder dar, aus welchem Grund er\ndiese Rügen erst im Rechtsmittelverfahren vorbrachte, noch ist ersichtlich,\nweshalb er sie nicht bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen können.\n\n5. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden\nkann. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Für das Beschwerdeverfahren werden demzufolge keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung darf nicht gesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG);-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}