{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-164_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "10a82c7c48643a0a021bc9fb042315e9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-164_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_164_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25132b3a0297fdc72dfabbc43b3f1b9a866ad01301dad18c6c6e7f2a7927235e622ce3197a4091ec3c7a240ad6d693a71ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25132b3a0297fdc72dfabbc43b3f1b9a866ad01301dad18c6c6e7f2a7927235e622ce3197a4091ec3c7a240ad6d693a71ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_164", "Checksum": "a78653a09b25b58b93daf9d8d9fae15a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde (Einkommenspfändung) | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:24", "Checksum": "fde30bfdfe9c104c4c669b2530d7b0a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 164\nRegeste:\nSchKG-Beschwerde (Einkommenspfändung) | SchKG-Beschwerde\n\nRechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert\nvorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft\nerachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich\nmit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht,\nwenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler\nKommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321\nZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013\nvom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren,\ndie der Untersuchungsmaxime unterstehen (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321\nZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist auch kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4\nSchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben\nist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32\nSchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b).\n\n3. Der Beschwerdeführer erhob am 7. resp. 22. September 2017 Beschwerde gegen die Einkommenspfändung in der Pfändung mit der Gruppen-\nNr. zz. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin verfügt, nachdem den\nGläubigern B.________ am 3. März 2017 in der Pfändung mit der Gruppen-\nNr. yy ein Verlustschein ausgestellt worden war und die Gläubiger am 9. Juni\n2017 die Fortsetzung der Betreibung i.S.v. Art. 149 Abs. 3 SchKG verlangt\nhatten (Vi-act. 2/2; Vi-act. 4/1). Die Pfändung in der Gruppen-Nr. yy war nicht\nGegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern eines separaten Beschwerdeverfahrens, das mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. November\n2016 letztinstanzlich entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_826/2016 vom 4. November 2016; vgl. BEK 2016 58). Angesichts dessen\nist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Pfändung mit der\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nGruppen-Nr. yy und das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren\n(APD 2016 7, BEK 2016 58, 5A_826/2016) nicht weiter einzugehen.\n\n4. a) Erstinstanzlich machte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Pfändung mit der Gruppen-Nr. zz geltend, er habe der Beschwerdegegnerin seine\nEinkommensunterlagen noch einmal vorgelegt. Sein Einkommen habe sich\n„gegenüber den Daten zur Pfändung yy“ nicht verändert. Seine Rente aus\nDeutschland werde nicht in der Schweiz, sondern im Ausland ausbezahlt. Die\nBeschwerdegegnerin habe sich unrechtmässigen Zugang zu seinen persönlichen Bankdaten verschafft. Wer die Verantwortung hierfür trage, werde derzeit abgeklärt. Ferner sei ihm die in der „Anzeige an den Schuldner betreffend\nErwerbspfändung“ vom 29. August 2017 verlangte Zahlung nicht möglich. Im\nSeptember sei eine Beitragszahlung an die Krankenkasse von Fr. 1‘036.05\nfällig. Ausserdem sei er wegen Beinbeschwerden zunehmend auf Fremdhilfe\nangewiesen. Es entstehe ihm neben Fixkosten für die Wohnung und „den\nbenötigten Dienstleistungen“ ein Kostenaufwand von Fr. 250.00 pro Monat\n(Vi-act. 1 und 6).\n\nb) Der Vorderrichter erwog im Wesentlichen, bei der Pfändungsurkunde\nund der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ vom\n29. August 2017 handle es sich um beschwerdefähige Verfügungen, nicht\naber bei der „1. Zahlungserinnerung“ vom 15. September 2017. Soweit der\nBeschwerdeführer sinngemäss die allgemeine Amtstätigkeit rüge, könne diese\nim Rahmen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht überprüft werden,\nweil zwingend eine anfechtbare Verfügung vorausgesetzt sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer belege nicht, dass ihm\nseine Rente aus Deutschland im Ausland und nicht in der Schweiz ausbezahlt\nwerde und dass eine Beitragszahlung an die Krankenkasse in Höhe von\nFr. 1‘036.05 fällig sei. Soweit es sich dabei um ordentliche Krankenkassenprämien handeln sollte, seien diese in der Berechnung des Existenzminimums\nvon der Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden. Unbelegt seien ausser-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ndem die Mehrauslagen für Gesundheitskosten von Fr. 250.00 und die Fixkosten für die Wohnung. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht beim\nPfändungsvollzug nicht nachgekommen. Eine Neuberechnung/Revision des\nExistenzminimums sei nicht im Rahmen einer Beschwerde, sondern direkt\nbeim zuständigen Betreibungsamt zu beantragen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3).\n\n"}