Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb ihr mangels Antrags und Aufwands für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der beim Bezirksgericht Schwyz hinterlegte Betrag von Fr. 14‘222.85 ist nach Rechtskraft des Beschlusses der Beschwerdekammer dem Konkursamt Schwyz zu überweisen;- Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 22. Dezember 2017, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.