Die Beschwerdeführerin bringt jedoch, auch innert der unpräjudiziell angesetzten Nachfrist, keinerlei Gründe oder Belege zur Zahlungsfähigkeit vor, sondern stützt sich nur auf die Einzahlung des Betrags. Damit ist offensichtlich, dass sie die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen kann, weshalb die angefochtene Beschwerde zu bestätigen ist. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt die Tragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz. Eine solche Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist aber nur dann angezeigt, Kantonsgericht Schwyz 6