An die Glaubhaftmachung der zweiten Voraussetzung (der Zahlungsfähigkeit) dürfen zwar keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es liegt aber an der Beschwerdeführerin, fristgerecht geeignete Beweismittel vorzulegen. Vorausgesetzt ist im Kern, dass die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit (BSK SchKG-Giroud, Art. 174 N 26, m.N.). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch, auch innert der unpräjudiziell angesetzten Nachfrist, keinerlei Gründe oder Belege zur Zahlungsfähigkeit vor, sondern stützt sich nur auf die Einzahlung des Betrags.