Weil der geschuldete Betrag auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses und die Zinsen umfasst, wurde er nicht vollständig einbezahlt, auch nicht innert der angesetzten Nachfrist (BSK SchKG-Giroud, Art. 174 N 21 ff., m.N., s. schon vorne Ziff. 4), und weil die Beschwerdegegnerin nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtete, wurde keine der in den erwähnten Ziff. 1-3 erstens statuierten Voraussetzungen erfüllt, weshalb die Beschwerde allein deshalb abzuweisen ist. An die Glaubhaftmachung der zweiten Voraussetzung (der Zahlungsfähigkeit) dürfen zwar keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.