Weder in der Beschwerde noch innert Nachfrist erklärt sich die Beschwerdeführerin zu diesem Umstand. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt und es Kantonsgericht Schwyz 5 bleiben diejenigen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu prüfen (Gründe nach Art. 320 ZPO bringt die Beschwerdeführerin nicht vor).