Dieses Vorbringen ist auch belegt (KG-act. 1/2; zudem bezahlte sie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren). Vor Konkurseröffnung zu leisten wären jedoch Fr. 14‘589.71 gewesen, und nicht nur Fr. 14‘222.85 (dieser Betrag entspricht demjenigen auf dem Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung, Vi-act. 1), worauf die Beschwerdeführerin nicht nur in erwähnter Verfügung des Beschwerdeverfahrens, sondern auch in der Vorladung zur Konkursverhandlung (Vi-act. 3, Berechnungsblatt) explizit hingewiesen wurde, auch auf die Folgen der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist. Weder in der Beschwerde noch innert Nachfrist erklärt sich die Beschwerdeführerin zu diesem Umstand.