174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG), und dass die Schuldnerin zudem innert derselben Frist die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen habe, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und im Übrigen zumindest gedeckt sind; im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden. Innert Frist reagierte die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Kantonsgericht Schwyz 4