174 Abs. 2 SchKG zu erfüllen. Dafür wurde ausnahmsweise und unpräjudiziell eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt (unter Hinweis darauf, dass es sich um eine letztmalige Nachfrist handle und Fristerstreckungen nicht möglich seien), um durch Urkunden zu beweisen, dass entweder die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt, oder der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt sei oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte (mit Verweis auf Art. 174 Abs. 2 Ziff.