Für eine Tilgung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG sei vorausgesetzt, dass die Schuldnerin nicht nur die auf der Konkursandrohung aufgeführte Forderung samt Zinsen zahle, sondern sämtliche Kosten, insbesondere auch die Kosten des Konkursgerichts (mit Verweis auf Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar SchKG, 2017, Art. 172 N 5). Für eine Anwendung der Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG bliebe deshalb kein Raum, vielmehr habe die Schuldnerin die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG zu erfüllen.