fügung (vom 13. November 2017, KG-act. 5) wurde bekanntgegeben, dass der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet worden sei und eine Prüfung der Akten ergeben habe, dass die Forderung der Gläubigerin nicht vollständig getilgt worden sei (unter Verweis auf den Zahlungsbeleg, Beilage 2 zur Beschwerdeschrift, und mit Hinweis darauf, dass Fr. 14‘589.71 einzubezahlen gewesen wären). Zudem sei nicht bekannt, ob die Schuldnerin die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 bezahlt habe. Für eine Tilgung im Sinne von Art.