3. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Oktober 2017 (KG-act. 2) wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (Ziff. 1) und den Parteien u.a. mitgeteilt, dass auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gestützt auf Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG einstweilen verzichtet werde, allfällige weitere prozessleitende Anordnungen nach Eingang und Sichtung der Akten jedoch vorbehalten bleiben würden (Ziff. 4). Mit einer weiteren prozessleitenden Ver- Kantonsgericht Schwyz 3