{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-163_2017-12-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8cf24cfe85e74a4a68210d34c1dfcf21"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-163_2017-12-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_163_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b71f9bcacd32f49543493d17b7b268f8197774cecec01e35b9901874fe7b3a720632810178f34fa5c0196dda07da48ceea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b71f9bcacd32f49543493d17b7b268f8197774cecec01e35b9901874fe7b3a720632810178f34fa5c0196dda07da48ceea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_163", "Checksum": "0f487e21dd016f89425b11cfa81ddfde"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BEK 2017 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:04", "Checksum": "4ccdc9b24eb66168ac3b1be605c6ddfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BEK 2017 163\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen\n\n4. Laut Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes\ninnert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden\n(Satz 1); die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn\ndiese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten (Satz 2). Ein solches (unechtes) Novum ist auch der Umstand, dass die Forderung bereits vor der\nKonkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde (Eugen Fritschi,\nVerfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich/Basel/Genf 2010, 294;\nOGE Schaffhausen vom 2. Juli 2013, 40/2013/15/A, Ziff. 2a). Wäre die Tilgung\ndem Konkursgericht bekannt gewesen, hätte diese Tatsache gemäss Art. 172\nZiff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens führen müssen (OGE\nSchaffhausen, a.a.O., Ziff. 2a). Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG ermöglicht also,\nim Beschwerdeverfahren das unechte Novum der vorgängigen Bezahlung\nunbeschränkt einzubringen; weil Art. 174 Abs. 2 SchKG echte Noven betrifft,\nentfällt die in der genannten Bestimmung vorgesehene Prüfung der Zahlungsfähigkeit. Vorausgesetzt ist aber, dass nachgewiesenermassen sowohl die\nForderung als auch die Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung beglichen wurden (vgl. nur Fritschi, a.a.O., 294, sowie OGE Schaffhausen, a.a.O.,\nZiff. 2b). Zwar erklärt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die Forderung von Fr. 13‘458.50 und Fr. 764.35 am 9. Oktober 2017 (total\nFr. 14‘222.85), also noch vor der Konkurseröffnung, dem Bezirksgericht\nSchwyz überwiesen zu haben. Dieses Vorbringen ist auch belegt (KG-act. 1/2;\nzudem bezahlte sie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren). Vor Konkurseröffnung zu leisten wären jedoch Fr. 14‘589.71\ngewesen, und nicht nur Fr. 14‘222.85 (dieser Betrag entspricht demjenigen\nauf dem Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung, Vi-act. 1), worauf die\nBeschwerdeführerin nicht nur in erwähnter Verfügung des Beschwerdeverfahrens, sondern auch in der Vorladung zur Konkursverhandlung (Vi-act. 3, Berechnungsblatt) explizit hingewiesen wurde, auch auf die Folgen der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist. Weder in der Beschwerde noch innert Nachfrist erklärt sich die Beschwerdeführerin zu diesem Umstand. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt und es\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbleiben diejenigen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu prüfen (Gründe nach\nArt. 320 ZPO bringt die Beschwerdeführerin nicht vor).\n\n5. Laut Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung aufgehoben\nwerden, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der\ngeschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der\nGläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.\n\nWeil der geschuldete Betrag auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses und die Zinsen umfasst, wurde er nicht vollständig einbezahlt,\nauch nicht innert der angesetzten Nachfrist (BSK SchKG-Giroud, Art. 174\nN 21 ff., m.N., s. schon vorne Ziff. 4), und weil die Beschwerdegegnerin nicht\nauf die Durchführung des Konkurses verzichtete, wurde keine der in den erwähnten Ziff. 1-3 erstens statuierten Voraussetzungen erfüllt, weshalb die Beschwerde allein deshalb abzuweisen ist. An die Glaubhaftmachung der zweiten Voraussetzung (der Zahlungsfähigkeit) dürfen zwar keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es liegt aber an der Beschwerdeführerin, fristgerecht geeignete Beweismittel vorzulegen. Vorausgesetzt ist im Kern, dass die\nZahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit (BSK\nSchKG-Giroud, Art. 174 N 26, m.N.). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch,\nauch innert der unpräjudiziell angesetzten Nachfrist, keinerlei Gründe oder\nBelege zur Zahlungsfähigkeit vor, sondern stützt sich nur auf die Einzahlung\ndes Betrags. Damit ist offensichtlich, dass sie die Zahlungsfähigkeit nicht\nglaubhaft machen kann, weshalb die angefochtene Beschwerde zu bestätigen\nist.\n\n6. Die Beschwerdeführerin beantragt die Tragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz. Eine\nsolche Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist aber nur dann angezeigt,\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nwenn weder eine Partei noch Dritte die Kosten veranlassten (Art. 107 Abs. 2\nZPO, vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar\nZPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 107 N 25 f.), was vorliegend\nnicht der Fall ist. Vielmehr sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1\nZPO). Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb ihr mangels Antrags und Aufwands für das Beschwerdeverfahren keine\nEntschädigung zuzusprechen ist. Der beim Bezirksgericht Schwyz hinterlegte\nBetrag von Fr. 14‘222.85 ist nach Rechtskraft des Beschlusses der Beschwerdekammer dem Konkursamt Schwyz zu überweisen;-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen\nKonkurseröffnung auf den 22. Dezember 2017, 15:00 Uhr, festgesetzt\nund die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.\nEntschädigungen werden keine gesprochen.\n\n"}