{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-163_2017-12-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8cf24cfe85e74a4a68210d34c1dfcf21"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-163_2017-12-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_163_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b71f9bcacd32f49543493d17b7b268f8197774cecec01e35b9901874fe7b3a720632810178f34fa5c0196dda07da48ceea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b71f9bcacd32f49543493d17b7b268f8197774cecec01e35b9901874fe7b3a720632810178f34fa5c0196dda07da48ceea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_163", "Checksum": "0f487e21dd016f89425b11cfa81ddfde"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BEK 2017 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:04", "Checksum": "4ccdc9b24eb66168ac3b1be605c6ddfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BEK 2017 163\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 22. Dezember 2017\nBEK 2017 163\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________ GmbH,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nB.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Konkurseröffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nSchwyz vom 10. Oktober 2017, ZES 2017 488);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Das Betreibungsamt Ingenbohl drohte der Schuldnerin (A.________\nGmbH, nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 7. August 2017 für eine Forderung der Gläubigerin (B.________, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 13‘458.50 und total Fr. 764.36 Kosten/Verzugszins\nden Konkurs an (Vi-act. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz\nam 8. September 2017 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud\ndie Parteien zur Verhandlung am 10. Oktober 2017 vor und bezifferte die zu\ntilgende Forderung auf total Fr. 14‘589.71 (Vi-act. 3). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den\nKonkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 legte er der Beschwerdeführerin auf und bezog diese vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin.\n\n2. Die Beschwerdeführerin erhob am 19. Oktober 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:\n1. Der Konkurs gegen die A.________ GmbH sei unverzüglich aufzuheben.\n2. Ebenso seien die Ziffern 2 und der 3 der angefochtenen Verfügung\naufzuheben.\n3. Das Konkursamt Schwyz sei anzuweisen, dass der Konkurs nicht\neröffnet und publiziert wird und dass er eingestellt wird.\n4. Der Beschwerde sei in jedem Fall die aufschiebende Wirkung zu\nerteilen.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei bzw. des Bezirksgerichts Schwyz.\n\n3. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Oktober 2017 (KG-act. 2) wurde\nder Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (Ziff. 1) und\nden Parteien u.a. mitgeteilt, dass auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gestützt auf Art. 174 Abs. 1\ni.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG einstweilen verzichtet werde, allfällige weitere\nprozessleitende Anordnungen nach Eingang und Sichtung der Akten jedoch\nvorbehalten bleiben würden (Ziff. 4). Mit einer weiteren prozessleitenden Ver-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nfügung (vom 13. November 2017, KG-act. 5) wurde bekanntgegeben, dass\nder Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet worden sei und\neine Prüfung der Akten ergeben habe, dass die Forderung der Gläubigerin\nnicht vollständig getilgt worden sei (unter Verweis auf den Zahlungsbeleg,\nBeilage 2 zur Beschwerdeschrift, und mit Hinweis darauf, dass Fr. 14‘589.71\neinzubezahlen gewesen wären). Zudem sei nicht bekannt, ob die Schuldnerin\ndie erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 bezahlt habe. Für eine\nTilgung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG sei vorausgesetzt, dass die\nSchuldnerin nicht nur die auf der Konkursandrohung aufgeführte Forderung\nsamt Zinsen zahle, sondern sämtliche Kosten, insbesondere auch die Kosten\ndes Konkursgerichts (mit Verweis auf Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock,\nKommentar SchKG, 2017, Art. 172 N 5). Für eine Anwendung der Art. 174\nAbs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG bliebe deshalb kein Raum, vielmehr habe\ndie Schuldnerin die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG zu erfüllen.\nDafür wurde ausnahmsweise und unpräjudiziell eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt (unter Hinweis darauf, dass es sich um eine letztmalige Nachfrist handle und\nFristerstreckungen nicht möglich seien), um durch Urkunden zu beweisen,\ndass entweder die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt, oder\nder geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt sei oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte\n(mit Verweis auf Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG), und dass die Schuldnerin\nzudem innert derselben Frist die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174\nAbs. 2 SchKG glaubhaft zu machen habe, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und im Übrigen zumindest gedeckt\nsind; im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden. Innert Frist\nreagierte die Beschwerdeführerin jedoch nicht.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}