- dass mangels Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeantwort und mangels anderweitiger mehr als geringfügiger Aufwendungen keine Entschädigungen zuzusprechen sind (Art. 429 ff. StPO); - dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, N 7 zu Art. 383 StPO);- verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.