- dass die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheitsleistung auch innert der verlängerten Frist nicht bezahlte; - dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BSK StPO-Ziegler/Keller, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; Kantonsgericht Schwyz 3 - dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden fällt;