- dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 3. November 2017 aufgefordert wurde, eine Sicherheitsleistung von Fr. 3‘000.00 bis spätestens zum 20. November 2017 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 6. November 2017 zugestellt wurde (KG-act. 8); - dass die Beschwerdeführern mit Gesuch vom 15. November 2017 um Verlängerung der Frist für die Leistung der Sicherheit bis zum 11. Dezember 2017 bat, und dass die Frist antragsgemäss verlängert wurde (KG-act. 12);