Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 28. September 2017 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Angeschuldigten eine Strafuntersuchung wegen unbefugter Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem nach Art. 143bis StGB, Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 und Art. 69a URG sowie Widerhandlung gegen das UWG (Art. 5, Art. 23 Abs. 1 UWG) anzuheben.