nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. September 2017 im Strafverfahren gegen F.________ (SUB 2017 459) und gegen D.________ (SUB 2017 460) verfügte, es werde weder gegen F.________ noch gegen D.________ eine Strafuntersuchung durchgeführt; - dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Oktober 2017 folgende Rechtsbegehren stellte (KG-act. 1):