4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Eine Entschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin ist nicht zu sprechen, da sie sich durch das SECO resp. dessen Rechtsabteilung und nicht durch einen unabhängigen Rechtsanwalt vertreten liess und sie im Übrigen in Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe handelte. Im Übrigen ist auf Art. 436 Abs. 1 in Verb. mit Art. 433 Abs. 2 StPO zu verweisen;- Kantonsgericht Schwyz 10 Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen: