Schliesslich erscheint fraglich, ob die automatische Aktivierung des kostenpflichtigen Abonnements nach dem Ablauf der dreitägigen Gratisnutzung ohne weitere Benachrichtigung, resp. nochmalige Bestätigung des Nutzers mit dem Gebot der Wahrheit und Klarheit vereinbar ist. Generell wird sich darüber hinaus die Frage nach der Form der allfälligen Teilnahme (Mittäterschaft oder Gehilfenschaft) der Beschwerdegegner stellen. Nach dem Gesagten ist im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer zweifelhaften Rechtslage hinsichtlich des strafrechtlichen Vorwurfes auszugehen, so dass sich die materielle Beurteilung durch das zuständige Gericht aufdrängt.