J.________ konnte in der Befragung nicht ausschliessen, bestätigt zu haben 18 Jahre alt zu sein und einen Link in einer SMS angeklickt zu haben (U-act. 10.1.12 Fragen 12-16 S. 4 f. und Frage 17). Sie bestritt allerdings, zweimal ihre Bestellabsicht bestätigt zu haben und beim Hinweis auf drei Tage Gratisnutzung und anschliessende Abonnementskosten von Fr. 79.90 oder Fr. 89.90 auf „ja, ich will“ oder auf „weiter“ geklickt zu haben (Fragen 17 und 19 S. 5 f.). Andere Zeugen äusserten sich in ähnlicher Weise. So räumte K.________ ein, auf einer „bestimmten Seite“ gewesen zu sein, bestritt aber den gemäss den Aufzeichnungen der I.________ (GmbH) erfolgten Vertragsabschluss.