Die Strafverfolgungsbehörde erwog im Weiteren, es sei nicht irreführend, wenn auf den Internetseiten der G.________ Ltd. „GRATIS Zugang“ und „GRATIS Link erhalten“ vermerkt sei, da tatsächlich der kostenlose Konsum pornographischer Daten für drei Tage ermöglicht werde. Die als Zeugen befragten Personen hätten teilweise zugegeben, Internetseiten mit pornographischem Inhalt besucht zu haben und sie hätten sich nur soweit an den Vertragsabschluss zu erinnern vermögen, was die beanzeigten Unternehmungen belastet habe, resp. während der Voruntersuchung in den Medien publiziert worden sei (angefocht. Verfügung E. 7.1). Kantonsgericht