c) Die Strafverfolgungsbehörde stellte fest, die betroffenen Personen seien im Internet via Werbebanner auf Erotikseiten wie „E.________.com (Website 1)“ etc. gelangt. Dort seien die Nutzer darauf hingewiesen worden, dass der Inhalt der Seite ab 18 Jahren sei und sie seien aufgefordert worden, das eigene Alter zu bestätigen. Mit einem Klick auf das Feld „Ja“ sei der Nutzer auf die Startseite des entsprechenden Dienstes gelangt, mit einem solchen auf das Feld „nein“ auf eine neutrale Internetseite. Auf der Seite der Altersbestätigung hätten sodann die allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Impressum sowie „Abo verwalten“ angewählt werden können.